1. Ausgangslage
Vielfach schließen sich Bieter in Vergabeverfahren mit einem Konsortialvertrag zu einer Bieter- bzw Arbeitsgemeinschaft zusammen. Zweck derartiger Konsortien ist, einen Auftrag betreffend ein Projekt zu erhalten bzw den Abschluss des Leistungsvertrags zu bewirken und diesen vertragskonform möglichst effizient abzuwickeln.1) Die einschlägigen Vergaberichtlinien gehen von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Arbeits- und Bietergemeinschaften aus. Das österreichische BVergG 2002 trägt diesem Umstand Rechnung: § 30 Abs 2 BVergG 2002 sieht vor, dass Arbeits- und Bietergemeinschaften Angebote einreichen können. Bis zur Kartellgesetznovelle 2002 war die Beteiligung von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften in Vergabeverfahren aufgrund der zu § 17 Abs 2 KartG 1988 erlassenen Freistellungsverordnung2) unproblematisch, weil diese Arbeitsgemeinschaften vom Anwendungsbereich des KartG 1988 ausnimmt (§ 1 Z 1 lit c FreistellungsV). Die kartellrechtliche Freistellung von Arbeitsgemeinschaften wird seit der Kartellgesetznovelle 2002 diskutiert. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung entfiel in § 17 Abs 2 KartG 1988 das Wort „insbesondere“. Daraus leitet Gruber ab, dass aus der ursprünglich in § 17 Abs 2 KartG 1988 festgelegten demonstrativen Aufzählung3) von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die vom Bundesminister für Justiz durch Verordnung freigestellt werden konnten, eine taxative Aufzählung4) geworden ist.5) Gruber geht davon aus, dass der Freistellungsverordnung (zumindest) teilweise derogiert wurde und Arbeits- und Bietergemeinschaften nun nicht mehr generell „kartellrechtsimmun“ sind.6) Bei der folgenden Betrachtung soll offen gelassen werden, ob dies tatsächlich zutreffend ist oder ob die Freistellungsverordnung „nur“ invalidiert ist (dh rechtswidrig, aber nach wie vor Teil des Rechtsbestandes), weil die Geltung der so genannten „Herzog-Mantel-Theorie“ in Österreich durchaus umstritten ist.7) Auch der VfGH hat diesbezüglich keine einheitliche Linie gefunden.8) Diese Frage kann aber dahinstehen, zumal die seinerzeitige Freistellung nur so verstanden werden kann, dass in der FreistellungsV ausschließlich solche Vereinbarungen und Verhaltensweisen freigestellt waren, die kartellrechtsneutral waren. Trotzdem liefert die in Rede stehende Kartellgesetznovelle 2002 einen guten Anlass, diese – zuletzt von Aicher 9) 1979 durchdrungene – Thematik näher zu betrachten.