BVergG 1997 § 113 Abs 3, BVergG 1997 § 122 Abs 1, BVergG 1997 § 124, BVergG 1997 § 125 Abs 2, BVergG 2002 § 184
Bei Geltendmachung der frustrierten Angebotserstellungskosten oder des entgangenen Gewinns ist ein Feststellungsbescheid einer Vergabekontrollbehörde eine Prozessvoraussetzung, sofern die Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, überhaupt möglich ist.