BVergG § 98 Z 8
Bei der Abgrenzung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell (und nicht bloß formal) verbessern würde.
BVergG § 98 Z 8
Bei der Abgrenzung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell (und nicht bloß formal) verbessern würde.