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DIE SUBSTITUIERBARKEIT DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT DURCH SUBUNTERNEHMER

EntscheidungsbesprechungRALF D. POCKRPA 2004, 86 Heft 2 v. 1.5.2004

Dem auf den Seiten 121 ff dieses Heftes zusammengefassten Urteil des EuGH1)1)EuGH 18.3.2004, Rs C-314/01, Siemens AG Österreich und ARGE Telekom & Partner gegen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. lag das in Österreich prominente Vergabeverfahren „SV-Chipcard“ zugrunde.2)2)Dieses Verfahren betraf die Auftragsvergabe des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger an das deutsch-amerikanische Konsortium EDS/ORGA. Der Hauptverband hat dieses Vertragsverhältnis – Presseberichten zufolge – wegen gravierender Probleme bei der Auftragserfüllung gekündigt. Dabei stellte sich unter anderem die Frage, ob der erteilte Zuschlag an EDS/ORGA gültig ist und damit ein zivilrechtlich gültiger Vertrag vorliegt. Dies wurde vom BVA mit guten Gründen bezweifelt. Der Zuschlag wurde nämlich erteilt, obwohl das BVA zuvor per Bescheid festgestellt hatte,3)3)BVA 20.4.2001, N 43/01-20, N 46/01-18, RPA 2001, 26 (Pock). dass das Vergabeverfahren wegen Vorliegens zwingender Gründe zu widerrufen ist. Darüber hinaus stellte sich in diesem Vergabeverfahren die Frage, ob ein Verbot in den Ausschreibungsunterlagen, Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben, vergaberechtlich zulässig ist. Das BVA ging unter Verweis auf die Rechsprechung des EuGH in der Rs „Holst Italia“4)4)EuGH 2.12.1999, Rs C-176/98, Holst Italia SpA gegen Comune di Cagliari. – meines Erachtens zutreffend – davon aus, dass ein solches Verbot gemeinschaftsrechtlich unzulässig ist. Mit einem Subvergabe-Verbot wird nämlich den Unternehmern das vom EuGH in der Rs „Holst Italia“ zugestandene Recht genommen, zum Nachweis der vergaberechtlichen Eignung sich auch auf andere Einrichtungen berufen zu können. Diese beiden Fragen liegen im Wesentlichen dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde.

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