I. Ausgangslage
Das derzeit geltende Bundesvergabegesetz 2002 ist aus Vorgängerregelungen hervorgegangen, die jeweils unterschiedliche systematische Ansätze verfolgt haben. Das Bundesvergabegesetz 1993 stand mit seiner Gliederung in Teile und Hauptstücke unter der Prämisse, dass durch entsprechende gesetzliche Ermächtigungen eine „Verbindlicherklärung“ von Einzelteilen des Bundesvergabegesetzes durch die Ressortminister erfolgen wird. Daher wurde die Gliederung so gewählt, dass einzelne „Bausätze“ so zusammengefasst wurden, dass eine Verbindlicherklärung jeweils dieser „Bausätze“ möglich und sinnvoll ist. Um dieser Möglichkeit Willen wurden Regelungsüberschneidungen bzw eine getrennte Regelung von an sich zusammengehörigen Dingen in Kauf genommen.