Am Vergabewettbewerb beteiligen sich zunehmend auch Unternehmen, die staatliche Förderungen entweder unmittelbar für den auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich oder für andere, davon unabhängige Aktivitäten (etwa gemeinwirtschaftliche Geschäftsbereiche) erhalten. In dem nachfolgenden Beitrag soll auf der Grundlage des EuGH-Urteils in der Sache ARGE Gewässerschutz1) untersucht werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Bietersubventionen im Vergabeverfahren berücksichtigt werden müssen. Davor soll kurz auch noch auf die Frage eingegangen werden, welche Bedeutung die Subventionierung eines Auftraggebers haben kann.