Zuweilen hat der Auftraggeber den Widerruf eines Vergabeverfahrens zu verantworten, weil er den Widerrufsgrund schuldhaft herbeigeführt, in Kauf genommen oder übersehen hat. Ist solcher Widerruf rechtmässig? Falls ja: Haben geschädigte Bieter gleichwohl Anspruch auf Schadenersatz? Eine Untersuchung des schweizerischen und des österreichischen Vergaberechts