In der auf Seite 50 zusammengefassten Entscheidung BVA 23.12.2003, 09N-141/03-8 hatte sich das BVA mit einem Wiedereinsetzungsantrag auseinanderzusetzen. Der Wiedereinsetzungsantrag stützte sich auf die nicht rechtzeitig erfolgte Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes gemäß § 100 Abs 4 BVergG durch den Auftraggeber und den dadurch bedingten Mangel an Anhaltspunkten für eine Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.