Mit Erkenntnis vom 22.9.2003, B 1211/01, „Autobuslinie 80A“ (siehe Seite 342 dieses Heftes), nahm der VfGH zu Fragen der Preisprüfung und vertieften Angebotsprüfung Stellung. Dabei äußert er sich – zwar kurz, aber eindeutig – zu Fragen der Fixkostenkalkulation und der Zulässigkeit von Preisspiegeln. Wenngleich sich der Gerichtshof infolge seiner Grundlagen ausschließlich mit der Verfassungssphäre auseinander gesetzt hat, sind auch im Übrigen Rückschlüsse für materiell-vergaberechtliche Anforderungen möglich. In diesem Beitrag sollen unter Beleuchtung und Zugrundelegung dieses Erkenntnisses allgemeine Aussagen getroffen werden.1)