BVergG § 21 Abs 1, BVergG § 98 Z 8
Auf von Verfahrensparteien geltend gemachte Gründe, die zur zwingenden Ausscheidung des Angebotes des Antragstellers hätten führen müssen, hat das BVA im Nachprüfungsverfahren jedenfalls einzugehen. Der Antrag wird nunmehr jedoch erst nach Einräumung ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zurückgewiesen.