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BVA

RechtsprechungMichael EtlingerRPA 2003, 143 Heft 2 und 3 v. 1.4.2003

Eine fehlerhafte Ausschreibung ist jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist des § 169 Abs 2 Z 1 lit a BVergG zu bekämpfen. Demzufolge liegt dann kein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor, wenn der Antragstellerin bei gebotener Aufmerksamkeit, was zumindest ein sorgfältiges Studium der Ausschreibungsunterlagen zur Voraussetzung gehabt hätte, eine allfällige Abweichung des Datenträgers von den Ausschreibungsbedingungen auffallen hätte müssen.

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