Vergibt ein Sektorenauftraggeber Aufträge im Unterschwellenbereich, sind die in § 21 BVergG festgehaltenen Grundsätze des Vergabeverfahrens und die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen als Maßstab für die Angebotsprüfung und die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens in jenen Punkten heranzuziehen, in denen das BVergG keine Regelungen trifft.
Fristen nach § 169 BVergG sind verfahrensrechtliche Fristen. Sie sind nach dem AVG zu berechnen.