Gemäß § 116 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt einstweilige Verfügungen zu erlassen, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der nicht mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers gemäß § 113 Abs 2 BVergG verbunden wird, ist daher unzulässig.