Der dritte Teil dieser Serie über einstweilige Verfügungen nach dem Bundesvergabegesetz beschäftigt sich mit der Frage der vorläufigen Maßnahmen, die das Bundesvergabeamt (BVA) im Rahmen einstweiliger Verfügungen gemäß § 171 BVergG 2002 (vordem § 116 BVergG 1997) treffen kann. Die Rechtslage des Bundesvergabegesetzes 20021 ist diesbezüglich unverändert. Von maßgeblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die Spruchpraxis des BVA.