§ 6 Abs 2 BVergG enthält keine Anhaltspunkte für ein Wahlrecht des Auftraggebers, wonach dieser Kleinlose (also Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 1 Million Euro) im Gesamtausmaß von bis zu 20% des Auftragswertes des Gesamtvorhabens vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen dürfte.