Die fehlende Angabe der Subunternehmerleistungen bei Abgabe des Angebotes stellt keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 52 Abs 1 Z 8 BVergG dar, wenn die Weitergabe des Auftrages an Subunternehmer einen wesentlichen Leistungsinhalt des Angebotes ausmacht.