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BVA

RechtsprechungWerner MecenovicRPA 2002, 159 Heft 3 v. 1.6.2002

Der Auftraggeber Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) ist grundsätzlich als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 11 Abs 1 Z 3 BVergG zu qualifizieren; er hat daher die für „klassische“ öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften einzuhalten, soweit nicht die für Sektorentätigkeit geltenden Ausnahmevorschriften zur Anwendung kommen. Nach Wortlaut und Systematik des § 84 BVergG gilt nur das Betreiben des Eisenbahnnetzes als Sektorentätigkeit und gelten daher für das Bereitstellen (Errichtung und Instandhaltung) der Eisenbahninfrastruktur die für „klassische“ öffentliche Auftraggeber geltenden allgemeinen Vorschriften des BVergG.

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