Der Auftraggeber Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) ist grundsätzlich als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 11 Abs 1 Z 3 BVergG zu qualifizieren; er hat daher die für „klassische“ öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften einzuhalten, soweit nicht die für Sektorentätigkeit geltenden Ausnahmevorschriften zur Anwendung kommen. Nach Wortlaut und Systematik des § 84 BVergG gilt nur das Betreiben des Eisenbahnnetzes als Sektorentätigkeit und gelten daher für das Bereitstellen (Errichtung und Instandhaltung) der Eisenbahninfrastruktur die für „klassische“ öffentliche Auftraggeber geltenden allgemeinen Vorschriften des BVergG.