Die Frage, ob die vom Auftraggeber vorgebrachten Ausnahmebestimmungen des BVergG vorliegen, kann im Provisorialverfahren auf Grund der kurz bemessenen Entscheidungsfrist nicht in abschließender Weise beantwortet werden. Zu den umfangreichen Vorbringen des Auftraggebers und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes ist vielmehr den Antragstellerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, weshalb das Bundesvergabeamt im Provisorialverfahren im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden davon ausgeht, dass der gegenständliche Auftrag dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt.