4. Die Eignung
Nachdem Umfang und Inhalt der drei Eignungsbestandteile untersucht wurden, soll darauf aufbauend der übergeordnete Begriff Eignung behandelt werden, wobei vor allem auf den vergaberechtlichen Sinn und Zweck eingegangen wird und nicht auf den Inhalt und Umfang der Eignung, da sich diese aus der Summe der Inhalte und Umfänge der Eignungsbestandteile Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zusammensetzt.