Einleitung
Ein Blick in die Gründungsverträge von Rom und in den Amsterdamer Vertrag genügt um festzustellen, dass an keiner Stelle ausdrücklich auf „Vergabewesen“ Bezug genommen wurde. Vielmehr unterlagen die Mitgliedstaaten bis zum Ende der 80er Jahre keinen gemeinschaftlichen Vergaberegeln sondern waren nur verpflichtet, die allgemeinen Prinzipien der Verträge einzuhalten. Man beobachtete, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beschaffungsmärkte gegenüber „nicht einheimischen“ Unternehmern regelrecht abschotteten. Mit dem Weißbuch der Europäischen Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes aus dem Jahr 1985 wurde der erste Schritt in Richtung „Aufbrechen“ der protektionistischen Beschaffungsregeln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gesetzt: es wurde festgestellt, dass „die öffentliche Beschaffung eine mögliche nicht-tarifäre Eintrittsschranke darstellt“ und den Wettbewerb auf den relevanten Märkten in den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die im Weißbuch getroffenen Feststellungen wurden konkretisiert, indem sie zuerst in die Einheitliche Europäische Akte 1987 aufgenommen wurden und schließlich in der Verabschiedung von gemeinschaftlichen Richtlinien (im Sekundärrecht also) ihre Umsetzung fanden.