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RechtsprechungRaimund MadlRPA 2002, 105 Heft 2 v. 1.4.2002

Überwiegt bei einem Auftrag, der sowohl Dienstleistungen als auch Bauarbeiten zum Gegenstand hat, der Dienstleistungsanteil wertmäßig den Anteil der Bauarbeiten, sind die Dienstleistungen Hauptgegenstand der Ausschreibung und den Bauarbeiten kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Der Auftrag ist daher insgesamt als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren.

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