Ein bloßes Zuschlagsverbot stellt im Verhältnis zur Unterbrechung des Verhandlungsverfahrens das gelindere Mittel im Sinne von § 116 Abs 4 BVergG dar.
BVA, 04.04.2002, N 9/02-12
LKW-Mautsystem
Spruch:
Spruchpunkt 1: Der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der Antragsteller auszuscheiden und die Antragsteller zu gleichen Bedingungen wie die nicht ausgeschlossenen Bieter zum weiteren Vergabeverfahren zuzulassen (Geltungsdauer [...]), wird abgewiesen.