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Zu dem unter C-464/00 beim EuGH registrierten Vorlageantrag des UVS Oberösterreich – der eine Klärung der Frage, ob das in § 39 Abs 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip mit Art 2 Abs 8 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vereinbar ist, intendiert1 – wurden gemäß Art 20 Abs 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft schriftliche Erklärungen der Republik Österreich, der Oö Landesregierung, der Europäischen Kommission, des Beschwerdeführers im Anlassverfahren und des Auftraggebers (Land Oberösterreich) abgegeben.