Durch die Judikatur des BVA ab 19991 wurde klargestellt, dass Zuschlagskriterien gemäß §§ 53 iVm 29 Abs 4 BVergG 1997 zwingend anzugeben sind, aber schon 19982 erkannte das BVA, dass die Wortfolge „grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung“ (§ 29 Abs 4 BVergG) für das Transparenz-Erfordernis von Zuschlagskriterien nicht bedeutet, dass diese mit 1), 2), 3) etc aufgezählt werden dürfen, sondern dass sie so festzulegen sind, dass „eine nachvollziehbare Ermittlung des Bestbieters“ ermöglicht wird: „Da die relative Bedeutung der ... aufgestellten Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander nicht objektiv nachvollziehbar ist, verletzen die von der Auftraggeberin aufgestellten Zuschlagskriterien das Gebot zur nachvollziehbaren Ermittlung des Bestbieters gemäß § 53 BVergG.“ Noch deutlicher bringt es die Entscheidung des BVA N-27/99-13 vom 2.7.1999 zum Ausdruck: Die relative Bedeutung der Zuschlagskriterien zueinander muss klar sein.