Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen sieht § 116 BVergG eine Frist und zeitliche Beschränkungen für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor, zum anderen wird die Dauer der einstweiligen Verfügung selbst beschränkt. Beide Aspekte haben angesichts des Umstandes, dass einstweilige Verfügungen im Vergaberecht das zentrale und wohl wichtigste Rechtschutzinstrumentarium darstellen, große Bedeutung.