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UVS Oberösterreich

RechtsprechungRPA 2001, 137 Heft 3 v. 1.12.2001

Die Schwellenwertregelung des § 3 Abs 1 OÖ VergG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nach § 3 Abs 5 OÖ VergG für den Unterschwellenbereich die Anwendbarkeit der ÖNORM A 2050 festgelegt ist.

Unter „Land“ iSd § 3 Abs 5 OÖ VergG sind bei verfassungskonformer Interpretation auch die Gemeinden zu verstehen, sodass auch diese im Unterschwellenbereich die ÖNORM A 2050 verbindlich anzuwenden haben.

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