Das BVergG gibt dem Ausschreibenden Antrags- und Angebotsfristen vor, die er als Mindestfristen zu beachten hat (§§ 67 - 70 BVergG). Alle nachstehend angeführten Tage sind Kalendertage, die Fristen umfassen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.