1. Problemstellung
Erhält in einem den Vergabegesetzen unterliegenden Vergabeverfahren nicht jenes Angebot den Zuschlag, dem er von Gesetzes wegen zu erteilen gewesen wäre, so kann der übergangene Bieter vom öffentlichen Auftraggeber verlangen, schadenersatzrechtlich so gestellt zu werden, als sei seinem Angebot der Zuschlag erteilt worden, als hätte er sohin den öffentlichen Auftrag erhalten. Dieser Anspruch ist nach allgemeiner schadenersatzrechtlicher Terminologie auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet.1