Ein Kostenbestimmungsantrag für ein Nachprüfungsverfahren vor dem UVS Burgenland ist wegen fehlender Rechtsgrundlage sowohl nach BgldVergG also auch nach Gemeinschaftsrecht unzulässig und damit abzuweisen.
UVS Burgenland, 11.07.2001, K 085/06/2001.002/017
Kostenbestimmungsantrag
Spruch:
Gemäß § 93 Abs 3 BgldVergG in Verbindung mit § 74 AVG wird der Kostenbestimmungsantrag als unbegründet abgewiesen.