Eine Anfrage des Auftraggebers nach Angebotsöffnung an einen Bieter hinsichtlich der Gewährung eines Skonto stellt eine unzulässige Preisverhandlung dar.
Die Berücksichtigung eines nach Angebotsöffnung gewährten Skontos widerspricht dem Verhandlungsverbot gem. § 39 Abs 1 BgldVergG, wonach Bieter nicht berechtigt sind, nach Angebotsöffnung ihr Angebot zu ändern.