AuftragsvergabeG Krnt 1997 § 80 Abs 1, AuftragsvergabeG Krnt 1997 § 81 Abs 1, AuftragsvergabeG Krnt 1997 § 81 Abs 2, AuftragsvergabeG Krnt 1997 § 81 Abs 3
Entspricht ein Nachprüfungsantrag nicht den nach dem Kärntner AuftragsvergabeG vorgesehenen Voraussetzungen, so ist ein inhaltlicher Mangel vorliegend, der nicht verbesserungsfähig ist.