Bereits die objektive Beteiligung an Vorarbeiten erfüllt den Ausscheidenstatbestand, sodass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung hiefür irrelevant ist.
Der Auftraggeber hat Zuschlagskriterien und dessen Unterkriterien nach ihrem relativen Verhältnis zueinander zu gewichten. Er hat ferner die Erwägungen und dessen Ergebnisse bei der Angebotsbewertung mit „Worten“ in einer Niederschrift festzuhalten.