Es ist nicht nur die gesamte Bietergemeinschaft, sondern vielmehr jedes einzelne Mitglied einer Bietergemeinschaft für sich legitimiert, eine Nachprüfung beim BVA zu beantragen.
Der Antragsteller ist per Gesetz nicht verpflichtet, Rechtswidrigkeiten so rasch als möglich zu rügen. Für Nachprüfungsanträge gibt es keine ausdrücklichen Fristen, innerhalb derer Nachprüfungen beantragt werden müssen.