vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bundesvergabeamt

RechtsprechungRalf D. PockRPA 2001, 26 Heft 1 v. 1.8.2001

Es ist nicht nur die gesamte Bietergemeinschaft, sondern vielmehr jedes einzelne Mitglied einer Bietergemeinschaft für sich legitimiert, eine Nachprüfung beim BVA zu beantragen.

Der Antragsteller ist per Gesetz nicht verpflichtet, Rechtswidrigkeiten so rasch als möglich zu rügen. Für Nachprüfungsanträge gibt es keine ausdrücklichen Fristen, innerhalb derer Nachprüfungen beantragt werden müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte