Nach § 2 Z 9 lit a GrStG sind dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstliche Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, von der Grundsteuer befreit.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.