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Keine Grundsteuerbefreiung für ökologische Ausgleichsflächen

Steuer-RadarGrundsteuerAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2021/12RFG-SRa 2021, 64 Heft 2 v. 7.6.2021

Nach § 2 Z 9 lit a GrStG sind dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstliche Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, von der Grundsteuer befreit.

Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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