Die entgeltliche Überlassung von Grundstücken an eine Schiliftbetreibergesellschaft durch eine Agrargemeinschaft (Körperschaft öffentlichen Rechts) ist ein Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs 2 Z 3 KStG.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.