Die Beschwerdeführerin bietet Baby- bzw Kleinkinderschwimmkurse in verschiedenen Schwimmbädern an. Die daraus erzielten Einnahmen wurden dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterworfen.
Unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sind nur jene Leistungen, die typischerweise mit der Nutzung eines Schwimmbads einhergehen, wie zB die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln.