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Steuersatz für Babyschwimmkurs

Steuer-RadarUmsatzsteuerAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2020/9RFG-SRa 2020, 88 Heft 2 v. 4.6.2020

Die Beschwerdeführerin bietet Baby- bzw Kleinkinderschwimmkurse in verschiedenen Schwimmbädern an. Die daraus erzielten Einnahmen wurden dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterworfen.

Unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sind nur jene Leistungen, die typischerweise mit der Nutzung eines Schwimmbads einhergehen, wie zB die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln.

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