§ 30 Abs 2 Z 4 EStG sieht eine Immo-ESt vor für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insb nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.