Zusammenfassung: Der UFS hatte zu beurteilen, ob die Nutzungsüberlassung eines Badebuffets durch eine Stadtgemeinde steuerrechtlich als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist. Insb wurde hervorgehoben, welche Rolle die Vereinbarung einer Betriebspflicht bei der Beurteilung spielt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 2 KStG; § 2 Abs 3 UStG