Vorliegender Beitrag macht die gemeindeinterne Willensbildung zum zentralen Thema. Wie ist dahingehend ein Vorgehen des Bürgermeisters zu sehen, welches nicht von der entsprechenden Willensbildung anderer Organe gedeckt wird?
VwGH 29.5.1980, 2671/78; VfGH 29.9.2008, B 1363/08; OGH 6.4.2006, 6 Ob 59/06d