Zusammenfassung: Schlachthöfe sind nur im Anwendungsbereich des KStG als Hoheitsbetriebe einzustufen und sind sonst als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 5 KStG
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Zusammenfassung: Schlachthöfe sind nur im Anwendungsbereich des KStG als Hoheitsbetriebe einzustufen und sind sonst als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 5 KStG
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