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Steuer-Radar - Gesetzesänderung - Abgrenzung hoheitlich - privatwirtschaftlich

GemeinderechtRFG-Sra 2007/12RFG-Sra 2007, 80 Heft 2 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Schlachthöfe sind nur im Anwendungsbereich des KStG als Hoheitsbetriebe einzustufen und sind sonst als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 5 KStG

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