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Leistungsvermehrung und Rechtsverkürzung gem § 50 Abs 4 GmbHG - zugleich eine Besprechung von OGH 6 Ob 39/21k und 6 Ob 38/21p

RdW WirtschaftsrechtUniv.-Ass. Dr. Andreas Baumgartner, LL.M. (Harvard)/Dr. Thomas Mollnhuber, MSc MIM (CEMS)/Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. (Cornell)RdW_digitalOnly 2021/37RdW_digitalOnly 2021, 1 Heft 28 v. 12.7.2021

Gem § 50 Abs 4 GmbHG kann "[e]ine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen" (Variante 1) oder "eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte" (Variante 2) nur mit Zustimmung aller Betroffenen beschlossen werden. Umstritten sind die Rechtsfolgen einer Missachtung: In Bezug auf nachträgliche Beitragserhöhungen (Variante 1) dürfte die jüngere Judikatur (6 Ob 47/11x, 6 Ob 35/14m und 6 Ob 194/17y) von schwebender Unwirksamkeit ausgehen. Hingegen sind nach der erst kürzlich bestätigten Rechtsprechung Beschlüsse anfechtbar, die ohne Zustimmung des Berechtigten in "unentziehbare" Mitgliedsrechte eingreifen (Variante 2), etwa einen entsandten Geschäftsführer ohne Zustimmung des Entsendungsberechtigten abberufen (6 Ob 39/21k und 6 Ob 38/21p RdW 2021/377). Die österreichische hL plädiert - übereinstimmend mit der deutschen hA - in beiden Fällen für schwebende Unwirksamkeit bis zur Zustimmung der Betroffenen.

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