In der Praxis werden, gestützt auf das in Art 15 DSGVO geregelte Auskunftsrecht, häufig Informationen über Mitarbeiter des Arbeitgebers verlangt. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht ein derartiger Auskunftsanspruch zwar grds nicht, ist unter bestimmten (allerdings ziemlich vage formulierten) Voraussetzungen aber auch nicht ausgeschlossen. Dieser Problematik soll im Folgenden nachgegangen werden.

