1. Einleitung
Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft setzt nach § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 3 dKStG den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages (GAV) und die Durchführung während der gesamten Vertragslaufzeit voraus, allgemein als tatsächliche Durchführung bezeichnet. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat zur Folge, dass der Organschaft die ertragsteuerliche Anerkennung versagt wird, was zwangsläufig die Einzelbesteuerung der Organmitglieder zur Folge hat. Aus Sicht der Finanzverwaltung, R 14.5 Abs 8 S 1 Nr 1 dKStR, wird ein GAV als von Anfang an unwirksam angesehen, wenn er noch nicht fünf Jahre durchgeführt wurde und in einem Jahr nicht durchgeführt wird. Daher kommt der tatsächlichen Durchführung eine große Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht definiert, was unter einer tatsächlichen Durchführung eines GAV zu verstehen ist. Besonders umstritten in der Praxis war, bis wann die Verpflichtungen aus dem GAV zu erfüllen sind.

