Mehrere abgestimmt handelnde Stifter (natürliche Personen) können die Konzernspitze eines Konzerns bilden, zu dem die "eigene" Privatstiftung jedes Stifters und die Tochtergesellschaften der Privatstiftungen gehören. Der VwGH erweitert somit (für steuerliche Zwecke) den Konzernbegriff iSv § 9 Abs 7, § 10 Abs 3 Z 4 und § 12 Abs 1 Z 8, 9, 10 KStG. - VwGH 13. 5. 2026, Ro 2024/13/0002.

