In einem aktuellen Urteil hat der EuGH neuerlich bekräftigt, dass der Übergang eines Unternehmens nach Art 3 Abs 1 RL 2001/23/EG ipso iure den Übergang der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsverhältnis vom Veräußerer auf den Erwerber bewirkt, sofern die Mitgliedstaaten keine gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers vorsehen - die Rechtswirkung hängt nicht von der Zustimmung der betroffenen AN ab. Dem steht entgegen, dass in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigter Arbeitsentgeltansprüche eine nationale (hier: rumänische) Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht. EuGH 11. 6. 2026, C-216/25, GSP Offshore.

