Für freie Dienstverträge gab OGH 20. 2. 2026, 8 ObA 2/26s, LE-AS 1.2.2.Nr.23, ein deutliches Lebenszeichen. Ausgehend von der Abgrenzung zu Arbeitsverhältnissen, unterscheiden sich freie Dienstverträge besonders durch die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und jederzeit zu ändern. Das Judikat bestätigte eine Radiologin mit Wahlarztordination in einer Privatklinik zufolge Fehlens weitgehender Einbindung in die hierarchische betriebliche Ordnung als freie Dienstnehmerin.

