Verzichtet der Arbeitgeber auf eine uneinbringliche Forderung gegenüber der GmbH des Arbeitnehmers, um den Arbeitnehmer als besonders wichtigen Mitarbeiter zu halten, liegt im vollen Nominale der Forderung eine lohnsteuerpflichtige Vorteilszuwendung vor. - VwGH 9. 4. 2026, Ra 2025/13/0043.

