Bei Körperschaften ergibt sich der steuerrechtliche Liquidationsgewinn aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens. Nach einem Erkenntnis des VwGH sind zwar nicht getilgte Verbindlichkeiten auch Teil des Abwicklungs-Endvermögens. Offen blieb aber, wie sie zu bewerten sind. Die Bewertung hat jedenfalls nach dem BewG zu erfolgen. Dabei ist jedoch unklar, ob und ggf inwieweit hierbei das Vorliegen einer Liquidation (oder Insolvenz) zu berücksichtigen ist. In der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Lösungsansätze können aus der Rechtsprechung des VwGH (zum BewG) und aus einem Vergleich zur deutschen Rechtslage gewonnen werden.

