EO: §§ 438 ff, § 443
Der Verzicht des Stifters auf das Widerrufs- oder Änderungsrecht oder die Einschränkung des Änderungsrechts durch Einführung von Ausübungsschranken können als Rechtshandlungen über Vermögensrechte des Stifters nach den §§ 438 ff EO angefochten werden.

